Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Hilfsmitteln, z.B. ein spezielles Pflegebett, und sogenannten Verbrauchshilfsmitteln (zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel). Das sind Einmalprodukte wie z.B. saugende Bettschutzeinlagen, Mittel zur Händedesinfektion oder Mundschutz.
Pflegeverbrauchshilfsmittel werden insbesondere von den pflegenden Angehörigen benutzt und können bis zu einem Betrag von 40,- Euro im Monat von den Kassen erstattet werden.
Häufig werden insbesondere die Kosten für individuell geeignete Inkontinenzmaterialien von den Kranken- und Pflegekassen nicht in voller Höhe übernommen. Gegen diese Entscheidung können Pflegebedüftige Widerspruch einlegen.
Gerne helfe ich Ihnen bei der Formulierung eines fachgerechten Widerspruchsschreibens.
Weitere Informationen und Argumentationshilfen für einen Widerspruch finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.